Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Ärzte-Arbeitsgemeinschaft Ostwestfalen-Lippe e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Salzuflen.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
(1) Die Ärzte-Arbeitsgemeinschaft Ostwestfalen-Lippe e.V. hat den Zweck, die Fortbildung ihrer Mitglieder zu fördern und ihnen moderne und leistungsfähige Geräte und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Erwerbszwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder niedergelassene Arzt werden.
(2) Die Aufnahme wird durch schriftliche Erklärung beantragt und erfolgt durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, über Aufnahmeanträge sonstiger natürlicher oder juristischer Personen (z.B. nicht niedergelassene Ärzte), vorläufig zu entscheiden; die endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung baldmöglichst.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen
b) Ausschluss
c) Tod
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn sich das Mitglied eine strafbare oder unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt, seine Mitgliedspflichten, trotz schriftlicher Mahnung des Vorstandes, nicht erfüllt, insbesondere finanzielle Verpflichtungen nicht pünktlich leistet oder wenn der Ausschluss aus anderen Gründen durch die Interessen des Vereins geboten erscheint.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied ist zuvor binnen einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist mittels eingeschriebenen Briefs dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der itgliederversammlung beantragen.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, den Verein und seine Einrichtungen entsprechend den in der Satzung festgelegten Aufgaben in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann an allen Zusammenkünften der Vereinsmitglieder teilnehmen und etwa gebildeten Arbeitsgemeinschaften beitreten.
(2) Die Einzelheiten der Nutzung der Geräte und Einrichtungen des Vereins werden durch eine vom Vorstand aufgestellte Nutzungs- und Beitragsordnung geregelt.
§ 5 Beiträge und Haftung
(1) Die von den Mitgliedern erhobenen Beiträge dienen dazu, den Verein in die Lage zu versetzen, die in der Satzung festgelegten Ziele kostendeckend zu erreichen. Die Mitglieder stellen die zum Betreiben der Arbeitsgemeinschaft nötigen Mittel zur Verfügung.
(2) Die Mittel können
a) durch einmalige Zahlung,
b) durch anteilige Umlagen der laufenden Kosten
c) durch jährlich in gleicher Höhe zu zahlende Jahresmitgliedsbeiträge von allen Mitgliedern aufgebracht werden.
(3) Die Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge wird jeweils durch die Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt; die Betriebskostenbeiträge werden durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Mitglieder des Vereins haften für Verbindlichkeiten des Vereins stets nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 6 Vorstand, Wahl und Aufgaben
(1) Der Verein wird gesetzlich durch seinen Vorstand vertreten.
(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und seinen zwei Stellvertretern. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, muss auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatz gewählt werden. Dieses Vorstandsmitglied ist abweichend von §6 Abs. 4 für die Restlaufzeit des ausscheidenden Mitglieds gewählt.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für den Verein bindende rechtliche Erklärungen bedarf es der Unterschrift bzw. Mitwirkung von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Durchführung bestimmter Aufgaben zu bevollmächtigen.
(4) Der Vorstand wird jeweils durch die Mitgliederversammlung für drei Geschäftsjahre gewählt.
Verschiebt sich der Termin der Mitgliederversammlung im Wahljahr, so bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.Wollen die Kandidaten als Block antreten, so kann dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zulassen.
Wiederwahl ist zulässig.
(5) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung bzw. Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand kann einen besonderen Vertreter (Geschäftsführer) bestellen (§ 30 BGB). Die Vertretungsbefugnis eines solchen Vertreters umfasst alle Rechtsgeschäfte (z. B. Verträge), die der ihm zugewiesene Geschäftsbereich üblicherweise mit sich bringt.Die Vergütung des Vorstandes wird bei Installation eines Geschäftsführers entsprechend gekürzt.
(6) Über Beschlussfassungen des Vorstands mit finanziellen Auswirkungen für den Verein sind Aufzeichnungen zu fertigen, welche von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
(7) Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Die Mitgliederversammlung kann weitere Regelungen zu Auslagen- und Aufwandsersatz sowie zur Vergütung des Vorstands auch in einer gesonderten, vom Vorstand vorzubereitenden Vergütungsordnung treffen.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Regelfall in Vorstandssitzungen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter, einberufen.
Zwischen der Einladung und der Sitzung soll nach Möglichkeit eine Frist von mindestens 48 Stunden liegen. Bei der Einladung sollen die Tagesordnungspunkte bekannt gemacht werden. Eine Beschlussfassung über weitere, zuvor nicht angekündigte Tagesordnungspunkte ist zulässig.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ein Vorstandsbeschluss im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären.
(10) In Vorstandssitzungen hat der 1.Vorsitzende ein Vetorecht. Kommt keine Einigung in der Sache zustande, muss der Vorgang der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
(11) Der Vorstand kann fachlich besonders qualifizierte Mitglieder als Beiratsmitglieder zu seiner Unterstützung zuziehen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung durch einen der Stellvertreter geleitet.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe der außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform (z.B. per Brief, per Email, per Fax oder Rundschreiben über Labormappe) unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied. Mitglieder können sich durch andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei je Mitglied nicht mehr als fünf Vollmachten abgegeben werden können. Das vertretende Mitglied ist namentlich zu benennen.
(7) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Änderung der Satzung bedarf jedoch der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann Beschluss gefasst werden, wenn sie von mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder unterstützt werden.
(8) Über Satzungsänderungen kann nur Beschluss gefasst werden, wenn die Tagesordnung ausdrücklich den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ enthält. Die einzelnen Bestimmungen der Satzung, über deren Änderung beschlossen werden soll, müssen in der Tagesordnung aufgeführt werden. Dem Vorstand vorliegende Änderungsanträge sind dem Wortlaut nach in der Einladung bekanntzugeben.
(9) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl der Kassenprüfer
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) die Entscheidung über den Beitritt zu anderen ärztlichen Arbeitsgemeinschaften
f) die Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes
g) die Entgegennahme der Bilanz mit Verlust- und Gewinnrechnung
h) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
i) die weiteren nach Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung auszuhändigen, auszulegen oder zu verlesen.
§ 8 Buchhaltung
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, eine den steuerrechtlichen Erfordernissen entsprechende Buchhaltung einzurichten.
(2) Wird die Buchhaltung durch ein Steuerbüro durchgeführt, so ist eine Kassenprüfung und somit die Wahl von Kassenprüfern (§9) nicht erforderlich, die Entscheidung hierüber überprüft die Mitgliederversammlung in der jährlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Der erste und zweite Kassenprüfer wird auf zwei Kalenderjahre gewählt.
Kassenprüfer kann nur sein, wer nicht Mitglied des Vorstands ist.
(2) Der erste Kassenprüfer überprüft nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres die Kasse und das Buchführungswesen und berichtet der Mitgliederversammlung.
(3) Im zweiten Geschäftsjahr übernimmt der zweite Kassenprüfer diese Aufgabe.
(4) Bei Verhinderung haben sich die Kassenprüfer gegenseitig zu vertreten.
(5) Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung berechtigt einen unabhängigen (außenstehenden) Prüfer zu bestellen, der die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (entsprechend dem gegebenen Auftrag) dann zu überprüfen hat.
§ 10 Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Die Mitglieder bilden zur Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen eine Apparategemeinschaft.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind oder durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Mitglieder vertreten werden.
Sind nicht genügend Mitglieder anwesend, so ist binnen Monatsfrist eine neue
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Auflösung des Vereins kann alsdann nur mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des nachder Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens.