§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Ärzte-Arbeitsgemeinschaft Ostwestfalen-Lippe e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Detmold.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Detmold eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
(1) Die Ärzte-Arbeitsgemeinschaft Ostwestfalen-Lippe e.V. hat den Zweck, die Fortbildung ihrer Mitglieder zu fördern und ihnen moderne und leistungsfähige Geräte und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Erwerbszwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder niedergelassene Arzt werden.
(2) Die Aufnahme wird durch schriftliche Erklärung beantragt und erfolgt durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, über Aufnahmeanträge sonstiger natürlicher
oder juristischer Personen (z.B. nicht niedergelassene Ärzte), vorläufig zu entscheiden; die endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung baldmöglichst.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen
b) Ausschluss
c) Tod
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn sich das Mitglied eine strafbare oder unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt, seine Mitgliedspflichten, trotz schriftlicher Mahnung des Vorstandes, nicht erfüllt, insbesondere finanzielle Verpflichtungen nicht pünktlich leistet oder wenn der Ausschluss aus anderen Gründen durch die Interessen des Vereins geboten erscheint.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied ist zuvor binnen einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist mittels eingeschriebenen Briefs dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, den Verein und seine Einrichtungen entsprechend den in der Satzung festgelegten Aufgaben in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann an den regelmäßigen Zusammenkünften der Vereinsmitglieder teilnehmen und etwa gebildeten Arbeitsgemeinschaften beitreten.
(2) Die Einzelheiten der Nutzung der Geräte und Einrichtungen des Vereins werden durch eine vom Vorstand aufgestellte Nutzungs- und Beitragsordnung geregelt.
§ 5 Beiträge und Haftung
(1) Die von den Mitgliedern erhobenen Beiträge dienen dazu, den Verein in die Lage zu versetzen, die in der Satzung festgelegten Ziele kostendeckend zu erreichen. Die Mitglieder stellen die zum Betreiben der Arbeitsgemeinschaft nötigen Mittel zur Verfügung.
(2) Die Mittel können
a) durch einmalige Zahlung,
b) durch anteilige Umlagen der laufenden Kosten
c) durch jährlich in gleicher Höhe zu zahlende Jahresmitgliedsbeiträge von allen Mitgliedern aufgebracht werden.
(3) Die Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge wird jeweils durch die Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt; die Betriebskostenbeiträge werden durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Mitglieder des Vereins haften für Verbindlichkeiten des Vereins stets nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 6 Vorstand, Wahl und Aufgaben
(1) Der Verein wird gesetzlich durch seinen Vorstand vertreten.
(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und seinen zwei Stellvertretern. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für den Verein bindende rechtliche Erklärungen bedarf es der Unterschrift bzw. Mitwirkung von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Durchführung bestimmter Aufgaben zu bevollmächtigen.
(4) Der Vorstand wird jeweils durch die Mitgliederversammlung für drei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung bzw. Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(6) Über Beschlussfassungen des Vorstands mit finanziellen Auswirkungen für den Verein sind Aufzeichnungen zu fertigen, welche von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
(7) Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Die Mitgliederversammlung kann weitere Regelungen zu Auslagen- und Aufwandsersatz sowie zur Vergütung des Vorstands auch in einer gesonderten, vom Vorstand vorzubereitenden Vergütungsordnung treffen.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Regelfall in Vorstandssitzungen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter, einberufen. Zwischen der Einladung und der Sitzung soll nach Möglichkeit eine Frist von mindestens 48 Stunden liegen. Bei der Einladung sollen die Tagesordnungspunkte bekannt gemacht werden. Eine Beschlussfassung über weitere, zuvor nicht angekündigte Tagesordnungspunkte ist zulässig.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ein Vorstandsbeschluss im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären.
(10) Der Vorstand kann fachlich besonders qualifizierte Mitglieder als Beiratsmitglieder zu seiner Unterstützung zuziehen.